Militär

Anspruch

Während der Leistung von obligatorischen schweizerischem Militär- und Zivilschutzdienst in Friedenszeiten wird eine Entschädigung ausgerichtet.

 
Ledige
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule
50 %
80 %
Wiederholungskurse und gleichgestellte Militärdienst- oder Zivilschutzdienst-
leistungen bis max. 4 Wochen
100 %
100 %
Bei übrigen Dienstleistungen und Beförderungsdiensten wie Unteroffiziersschule und Offiziersschule
- für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgender Monate
100 %
100 %
- ab der 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende
50 %
80 %

Alle Angaben verstehen sich als prozentuale Anteile vom AHV-pflichtigen Lohn.

Sofern der Erwerbsersatz die ausbezahlte Entschädigung nicht deckt, übernimmt die fageba diesen Differenzbetrag, damit dem Arbeitgebenden keine finanzielle Belastung während des Militärdienstes eines Arbeitnehmenden erwächst.

Der Berechnung der zu entrichtenden Entschädigung wird der AHV-Brutto-Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn und Ferien) zugrunde gelegt, der bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (AHV-Ausgleichskasse) zur Anwendung kommt. Die dem Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden ausgerichtete Entschädigung ist AHV-pflichtig, wobei der Arbeitgeberanteil von der AHV-Kasse zusammen mit dem Erwerbsersatz zurückerstattet wird.

Nach Kontrolle der Richtigkeit des durch den Arbeitgebenden ermittelten Differenzbetrages wird der durch die fageba geschuldete Betrag direkt dem Arbeitgebenden überwiesen.

Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) die Entschädigung des Arbeitgebenden übersteigen, fallen sie dem Arbeitnehmenden zu.