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Lohnfortzahlung im Todesfall
Anspruch
Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmenden aufgelöst, und hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder – bei Fehlen dieser Erben – andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, besteht über den Tod hinaus eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden.
Anspruchberechtigte
Folgende Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Todesfall:
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der zurückgebliebene Ehegatte |
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die minderjährigen Kinder |
Bei deren Fehlen:
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andere Personen, denen gegenüber der Verstorbene eine nachgewiesene Unterstützungspflicht erfüllt hat |
Die Lohnfortzahlung im Todesfall wird den Anspruchberechtigten durch den Arbeitgebenden ausbezahlt. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Anstellungsdauer des Verstorbenen in der Firma.
Leistung
| Eintritt bis zum vollendeten 4. Dienstjahr |
1 Monatslohn ohne jegliche Abzüge |
| Ab 5. Dienstjahr |
2 Monatslöhne ohne jegliche Abzüge |
Die Dauer der Zahlungspflicht (ein oder zwei Monate) wird vom Todestag an gerechnet. Die Lohnfortzahlung im Todesfall ist weder AHV-, noch Suva-, noch BVG-pflichtig.
Sofern der verstorbene Arbeitnehmende vor seinem Tode Kinderzulagen bezogen hat, werden diese Auszahlungen ebenfalls um die Dauer der Lohnfortzalung verlängert.
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