|
Kinder- und Ausbildungszulagen
Kinder- und Ausbildungszulagen
Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Die im Bundesgesetz nicht abschliessend geregelten Bestimmungen werden in den Familienzulagengesetzen aller Kantone ergänzt. Für die Beurteilung von Sachverhalten sind immer die beiden Gesetze (Bundesgesetz und das entsprechende kantonale Gesetz) sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten. Nachfolgend werden, wenn nichts anderes erwähnt, die Bestimmungen des FamZG aufgeführt.
Die Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Anschlusspflichtigen. Bestehen spezielle Regelungen für Selbständigerwerbende, sind sie kursiv hervorgehoben.
Anschlusspflicht Die Arbeitgebenden müssen sich bei einer anerkannten Familienausgleichskasse in dem Kanton anschliessen, in welchem sie einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben.
Wer Personen in seinem Privathaushalt beschäftigt und diese entlöhnt (Hausdienstarbeit), unterliegt ebenfalls der Anschlusspflicht.
Die Selbständigerwerbenden müssen sich bei einer anerkannten Familienausgleichskasse in dem Kanton anschliessen, in dem sie den Geschäftssitz oder wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in dem sie für die AHV erfasst sind.
| Der Anschluss und die Prämienzahlungen sind obligatorisch, auch wenn kein Anspruch auf Familienzulagen seitens der Mitarbeitenden oder der Selbständig-erwerbenden besteht. |
Anspruch
Beginn und Ende Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn. Der Anspruch Selbständigerwerbender auf Familienzulage entsteht frühestens mit Beginn und endet spätestens mit Wegfall der AHV-Beitragspflicht als selbstständig erwerbende Person.
Anspruch auf Zulagen haben alle Arbeitnehmende, Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen, alle in der Landwirtschaft Beschäftigte (Arbeitnehmende und selbstständige Landwirte).
Je nach Kanton haben Selbständigerwerbende, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, Anspruch auf Familienzulagen. Das kann jedoch vom Einkommen abhängig sein.
Anspruch auf Zulagen besteht für Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis besteht. Unter bestimmten Umständen gilt der Anspruch auch für Stiefkinder, Pflegekinder sowie für Geschwister und Enkelkinder.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Bestimmungen. Sie sind im „Merkblatt über den Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland“ gesondert aufgeführt.
Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. |
Kein Anspruch auf Familienzulagen besteht, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (CHF 2'320.– pro Monat). Stipendien gelten dabei nicht als Einkommen.
Anspruch in Ausnahmefällen Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt trotz Erlöschen des Lohnanspruchs bestehen
- während des laufenden und der drei folgenden Monate ab Eintritt vollständiger Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin AHV-pflichtiger Lohn ausgerichtet wird. Kranken- oder Unfalltaggelder stellen keinen AHV-pflichtigen Lohn dar;
- während eines Mutterschaftsurlaubs von maximal 16 Wochen, sofern die Arbeitnehmerin während dieser Zeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Wurde das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, besteht der Anspruch auf Kinderzulagen während 14 Wochen, sofern während dieser Zeit auch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung besteht;
- während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR;
- beim Tod der anspruchsberechtigten Person während des laufenden und der drei folgenden Monate.
Anspruchskonkurrenz Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. Haben mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind, wird gemäss untenstehender Reihenfolge bestimmt, an wen die Familienzulage effektiv ausbezahlt wird.
- Erwerbstätige Person;
- Person, die die elterliche Sorge hat;
- Person, bei der das Kind überwiegend lebt, wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge haben;
- Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet, wenn beide anspruchsberechtigten Personen mit dem Kind zusammenwohnen;
- Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.
Wenn der Zweitanspruchsberechtigte in einem Kanton arbeitet, der eine höhere Zulage kennt, besteht Anspruch auf die Differenzzahlung.
|
Differenzzahlung Würde der nicht berücksichtige Elternteil eine höhere Familienzulage erhalten, hat er das Anrecht auf Differenzzahlung. Die Regelung von 4) kommt nur zur Anwendung, wenn nicht bereits aufgrund von 1), 2) oder 3) eine Zuordnung vorgenommen werden konnte.
Beispiel: Familienwohnsitz ist Basel-Stadt, beide Elternteile sind in verschiedenen Kantonen erwerbstätig. Die Mutter arbeitet in Basel-Stadt, der Vater in einem anderen Kanton. Die Familienzulagen müssen über den Arbeitgeber der Mutter bezogen werden, da Wohnsitz- und Erwerbskanton zusammen fallen. Gewährt der Erwerbskanton des Vaters höhere Zulagen, kann der Vater die Differenz über seinen Arbeitgeber geltend machen.
Leistungen
Die Zulagen im Überblick
|
Kinderzulagen
(bis 16 Jahre) |
Ausbildungszulagen
(16 bis 25 Jahre) |
Monatsansatz CHF
Tagesansatz1 CHF |
200.–
6.70 |
250.–
8.40 |
- wird angewendet, wenn der Arbeitnehmende während des Monats ein- oder austritt
|
Fussnote 1: Auch Teilzeitangestellte erhalten die vollen Zulagen; Teilzulagen gibt es nicht mehr. Zum Bezug einer vollen Zulage ist berechtigt, wer über ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 6'960.– verfügt.
Kinderzulagen werden ausbezahlt ab Geburt bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 ATSG) erlischt der Anspruch bei der Vollendung des 20. Altersjahres.
Ausbildungszulagen werden ausbezahlt ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Als Ausbildung gelten beispielsweise die Absolvierung einer Berufslehre, der Besuch einer Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule, die Absolvierung eines Volontariats oder Praktikums im Hinblick auf die Berufswahl. Massgebend ist der in der AHV verwendete Ausbildungsbegriff.
Wird während der Ausbildung Militärdienst geleistet, bleibt der Anspruch auf Aus- bildungszulagen bestehen. Dies gilt nicht für Durchdiener.
Abrechnungsmodus
Auszahlung Die Arbeitgebenden tragen die Verantwortung für die richtige Auszahlung der Familienzulagen gemäss dem Zulagenentscheid. Sie sind am Monatsende auszurichten. Wenn die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt werden, müssen sie in der Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. Selbständigerwerbende zahlen sich die Familienzulagen selber aus. Familienzulagen sind nicht AHV/IV/EO/ALV-beitragspflichtig.
Personen mit mehreren Arbeitgebenden beziehen die ganze Zulage vom Arbeitgebenden, der ihnen den höchsten Lohn ausrichtet. Bei Erwerbstätigkeit in verschiedenen Kantonen besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf die Differenzzulage.
Arbeitgebende und Selbständigerwerbende dürfen Familienzulagen nur auszahlen, wenn eine entsprechende Verfügung vorliegt. Ansonsten tragen sie das Risiko.
Die monatlich von den Arbeitgebenden geleisteten Vorausprämien-Beitragszahlungen werden am Jahresende bei der Schlussabrechnung mit dem effektiven Pauschalbetrag verrechnet.
Meldepflicht Die Arbeitgebenden und Personen, die Familienzulagen beziehen, haben der Familienausgleichskasse alle Änderungen, die die Anspruchsvoraussetzungen beeinflussen, unverzüglich zu melden. Dazu gehören Austritte, Zivilstandsänderungen, Todesfall, Ausbildungsab- und -unterbrüche, Obhutswechsel sowie Einkommensveränderungen der Elternteile.
Fällt jemand aufgrund von Krankheit oder Unfall für voraussichtlich mehr als drei Monate an seinem Arbeitsplatz aus, ist dies bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Kasse zu melden.
Arbeitgebende, Arbeitnehmende sowie Selbständigerwerbende, die sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht entziehen bzw. eine Leistung erzielen wollen, die ihnen nicht zukommt, machen sich strafbar.
| Zu Unrecht bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zurückzuerstatten. |
Beschwerderecht Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskasse entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
Anmeldung
Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende haben ihren Anspruch auf Familienzulagen mit dem Formular „Anmeldung Familienzulagen“ geltend zu machen. Dieses kann bei der Familienausgleichskasse bezogen werden. Es steht auch unter www.fageba.ch zur Verfügung. Aufgrund des eingereichten Anmeldeformulars entscheidet die Familienausgleichskasse mittels Zulagenentscheid über den Anspruch. |